Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Der Mindestzahl­betrag ist 300 Euro, der Höchstbetrag 1.800 Euro im Monat. Darüber hinaus wird ein sogenannter Geschwisterbonus (mindestens 75 Euro/Monat) gewährt, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt. Bei der Be­stimmung der maßgeb­lichen zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes bleiben Kalender­monate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person für ein älteres Kind Elterngeld oder Mutter­schaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer Schwangerschaftserkrankung Erwerbsein­kommen weggefallen ist.

In zwei Fällen hatte das Bundessozialgericht darüber zu entscheiden, ob diese Regelung ver­fassungsgemäß ist, soweit eine Elternzeit ohne den Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind nicht ebenfalls unbe­rücksichtigt bleibt, also nicht auf das Einkommen vor dieser Elternzeit zurückgegriffen werden kann.

Die Klägerin der ersten Revisionssache ist als Beamtin bei einem Versicherungsträger beschäftigt. Nach der Geburt ihres ersten Sohnes am 9.2.2004 nahm sie bis zum 8.2.2007 ohne Fortzahlung ihrer Bezüge Elternzeit in Anspruch. Vom 9. bis 20.2.2007 hatte sie bezahlten Erholungsurlaub. Vom 21.2. bis 8.6.2007 lief die Mutterschutzfrist für den am 13.4.2007 geborenen Sohn. Nach bezahltem Urlaub und einem bezahlten Wandertag (9. bis 13.6.2007) beanspruchte die Klägerin ab 14.6.2007 erneut Elternzeit. Für die Lebensmonate 1 bis 3 und 5 bis 12 ihres Sohnes beantragte die Klägerin Eltern­geld, das ihr für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 19,36 Euro, für den dritten Lebensmonat in Höhe von 300 Euro und für den fünften bis zwölften Lebensmonat in Höhe von 308,28 Euro gewährt wurde.

Die Klägerin der zweiten Sache war seit 2001 bei einer Autovermietung vollzeitbeschäftigt. Nach der Geburt ihres Sohnes am 9.7.2004 nahm sie bis Dezember 2006 Elternzeit in Anspruch. Am 20.11.2006 begann die Mutterschutzfrist für die am 1.1.2007 geborene Tochter. Auf Antrag der Klägerin bewilligte das beklagte Land ihr Elterngeld für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 37 Euro, für den dritten bis siebten Lebensmonat in Höhe von 375 Euro und für den achten bis zwölften Lebensmonat in Höhe von 300 Euro.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung durch Urteile vom 19.2.2009, die den Be­teiligten jetzt zugestellt worden sind, die Entscheidungen des Beklagten be­stätigt. Entgegen der An­sicht der Klägerinnen ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Elternzeit ohne Elterngeldbezug bei der Be­stimmung der zwölf Kalendermonate vor der Geburt, die bei der Bemessung des Elterngeldes für ein weiteres Kind der Einkommensermittlung zugrunde zulegen sind, nicht unberücksichtigt bleibt.

 

Hinweise zur Rechtslage:

§ 2 Bundeselterngeld‑ und Elternzeitgesetz (BEEG)

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. …

(4) Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zustehende Elterngeld um 10 %, mindestens um 75 Euro, erhöht. …

(5) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. …

(7) … Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berück­sichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Ge­burt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungs­ordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
 

 

Az.:  B 10 EG 1/08 R                              N.  ./.  Land Berlin
        B 10 EG 2/08 R                              H.  ./.  Land Berlin

Klicke zum Berwerten
[Total: 0 Average: 0]

Ein Gedanke zu “BSG Urteil: Berechnung des Elterngeldes nach einer Elternzeit ohne Elterngeldbezug”

Die Kommentarfunktion ist deaktiviert.