Berlin (DAV). Heimliche Vaterschaftstests dürfen nach wie vor nicht als Beweismittel vor Gericht verwendet werden, entschied das Bundesverfassungsgericht heute. Die Karlsruher Richter forderten aber gleichzeitig den Gesetzgeber dazu auf, bis zum 31. März 2008 gesetzliche Regeln zu schaffen, welche die Klärung der Abstammung – zunächst ohne weitere rechtliche Folgen – ermöglichen.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2007 – 1 BvR 421/05 –
Die Vorsitzende der Arbeitgemeinschaft Familienrecht im DAV, Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek, begrüßt die Entscheidung. „Eine neue gesetzliche Regelung ist notwendig, denn die Hürden für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren sind bisher ebenfalls viel zu hoch.“ Mit einem neuen Gesetz kann die Vaterschaft jedoch geklärt werden, ohne dass der rechtliche Status des Kindes sich sofort ändert. Das heißt zum Beispiel, das Kind kann ehelich bleiben. Auch wird zunächst nicht über unterhaltsrechtliche Zahlungen entschieden. Damit wird das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Kindes berücksichtigt, gegebenenfalls seine rechtliche und soziale familiäre Zuordnung zu behalten. „Eine gute Entscheidung, die das Recht des Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes verwirklicht, ohne gleichzeitig in die familiären Bindungen des Kindes sofort einzugreifen“, sagt Rechtsanwältin Rakete-Dombek. Im bisherigen Vaterschaftsanfechtungsverfahren war es so, dass die rechtliche Vaterschaft endete, wenn sich erwies, dass das Kind nicht von seinem rechtlichen Vater abstammt.
Das Bundesverfassungsgericht wies heute zwar die Verfassungsbeschwerde eines Mannes ab, der ohne Zustimmung der Mutter ein Kaugummi der vermeintlichen Tochter hatte untersuchen lassen. Das eindeutige Testergebnis – er ist nicht der biologische Vater – darf er nach wie vor nicht gerichtlich verwenden, weil es heimlich eingeholt wurde. Das Recht von Kind und Mutter, genetische Daten nicht preiszugeben, sei zwar im Hinblick auf geheime Tests schützenswert, der Anspruch des angeblichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung beanspruche jedoch ebenfalls eine Durchsetzungsmöglichkeit, entschieden die Richter.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des DAV