Ein Vater wollte es genau wissen und klagte sich bis vor das Bundesverfassungsgericht: Die Frage war, ob er vom Staat gezwungen werden kann, Umgang mit seinem unehelichen Kind zu haben.
Nein, lautet das Urteil des Bundesverfassungerichts vom 01.04.08 (Az 1 BvR 1620/04). Die Verfassungsbeschwerde eines umgangsunwilligen Vaters, der durch Androhung eines Zwangsgeldes zum Umgang mit seinem Kind gezwungen werden sollte, war erfolgreich. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Ein Kind hat zwar einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die elterliche Sorge und die damit verbundene Pflege und Erziehung. Aber ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Nur wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltpunkte dafür gibt, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird, kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Urteil aus:
Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen. Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.
Az 1 BvR 1620/04, Urteil vom 1.4.2008, BVerfG-Pressemitteilung