Nach der geänderten Rechtslage zum 01.01.2008, wird der unterhaltsberechtigte Ehegatte mehr als früher verpflichtet, in seinen vor der Ehe ausgeübten Beruf zurückzukehren und selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Ein damit verbundener finanzieller Abstieg ist in Kauf zu nehmen. Außerdem wurden die Möglichkeiten zur zeitlichen Begrenzung und Beschränkung des nachehelichen Unterhalts neu geregelt.
1. Erwerbsobliegenheit des geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten
Nach § 1574 BGB hat der geschiedene Ehegatte eine angemessene Tätigkeit auszuüben, sonst wird sein Unterhalt um ein fiktives Einkommen gekürzt. Angemessen ist die Tätigkeit, wenn sie seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten, dem Gesundheitszustand und seinem Alter entspricht. Neu ist das Kriterium der bereits früher ausgeübten Erwerbstätigkeit. Aus den ehelichen Lebensverhältnissen kann nicht mehr wie bisher die Angemessenheit der Erwerbstätigkeit abgeleitet werden, d.h. auch bei sehr gehobenen ehelichen Lebensverhältnissen kann jetzt der berechtigte Ehegatte verpflichtet sein, in seinen ursprünglichen vor der Ehe ausgeübten Beruf zurückzukehren. Das Prinzip, dass der Ehegatte am beruflichen Aufstieg des Ehepartners teilhaben soll, ist durchbrochen.
Beispiel: Chefarzt C heiratet Krankenschwester K. K gibt ihren Beruf in der Ehe auf. Es kommt nach 10 Jahren zu Scheidung. Nach alter Rechtslage hatte K einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, auch wenn sie nicht in ihren alten Beruf zurückkehrte. Sie hatte grundsätzlich einen Anspruch auf Sicherung des ehemals gehobenen ehelichen Lebensstandards durch Unterhaltszahlungen des C. In Anbetracht der gehobenen Lebensverhältnisse erschien eine Wiederaufnahme des ursprünglichen Berufs als Krankenschwester nicht angemessen. Nach neuer Rechtslage ist K grundsätzlich verpflichtet, wieder ihren vor der Ehe ausgeübten Beruf zu ergreifen. Ihr Beruf als Krankenschwester ist als angemessen anzusehen, da sie ihn bereits vor der Ehe ausgeübt hat.
2. Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhalts
§ 1578b BGB wurde neugefasst und zeitgemäßer ausgestaltet. Der Ehegattenunterhalt kann zeitlich begrenzt und der Höhe nach herabgesetzt werden. Hierbei sind folgende Kriterien zu beachten:
- Das Wohl der gemeinsamen Kinder
- Die beruflichen Nachteile, welche dem Ehegatten durch die Übernahme der Familienarbeit entstanden sind
Berufliche Nachteile können sich u.a. aus der Dauer der Kinderbetreuung, der Rollenwahl in der Ehe, der Dauer der Ehe ergeben. Entscheidend ist dabei immer, ob oder in welchem Maß dem Ehegatten tatsächlich berufliche Nachteile durch die Rollenverteilung in der Ehe entstanden sind. Kann z.B. der Ehegatte nach der Ehe in seinem bereits vor der Ehe ausgeübten Beruf zurückkehren und entspricht der Verdienst der bisherigen Vergütung so wird der Unterhalt zeitlich stark zu begrenzen sein.
Beispiel: Der BGH hat mit seinem Urteil vom 28.02.2007 die Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung und der Begrenzung auf den angemessenen Bedarf aus Billigkeitsgründen auch bei einer Ehedauer von c.a. 20 Jahren und der Betreuung von 2 Kinder bejaht.
Ein lebenslanger Anspruch auf Ehegattenunterhalt ist daher nach neuerer Rechtssprechung des BGH nur noch angemessen, wenn:
- die Ehe lange gedauert hat,
- wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Bedürftige betreut oder betreut hat,
- und wenn der Bedürftige wegen der Rollenverteilung in der Ehe erhebliche berufliche Nachteile auf sich genommen hat.
- Zudem in Ausnahmefällen, wenn sonstige Gründe wie Alter oder Gesundheitszustand dies rechtfertigen
Es kommt jedoch immer auf die Umstände im Einzelfall an. Eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt ist daher zu empfehlen.
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(c) 2008 Rechtsanwalt Moritz Graßinger
Ein Gedanke zu “Das neue Unterhaltsrecht 2008: Teil 3 – Begrenzung und Wegfall des Ehegattenunterhalts”
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