Hamburg (ots) – Zum 1. Januar 2008 ist das neue Unterhaltsrecht in Kraft getreten. Von der Reform profitieren vor allem Kinder, die bei einer Trennung der Eltern besonders schutzbedürftig sind. Ehegatten müssen sich hingegen auf mehr Eigenverantwortung einstellen: Eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie nach der Scheidung gibt es nicht mehr. Bislang sind Verlierer einer Trennung – auch in finanzieller Hinsicht – oftmals die Kinder, gerade wenn nicht genügend Geld für alle Unterhaltsberechtigten da ist. Denn nach altem Recht mussten sich Kinder den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen.
Durch die Neuregelung steht das Kindeswohl an erster Stelle. Der Kindesunterhalt hat nun Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Ehegatten und Nichtverheiratete, die Kinder zu betreuen haben, finden sich im zweiten Rang wieder. Gleiches gilt für Ehegatten bei langer Ehedauer. An dritter Rangstelle befindet sich der geschiedene Ehegatte, wenn er nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, da er weniger schutzbedürftig ist. Auch die Dauer des Betreuungsunterhalts für eheliche und nichteheliche Kinder wird neu gestaltet. Grundsätzlich haben alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, für die Dauer von drei Jahren Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser kann dann unter Berücksichtigung der Belange des Kindes im Einzelfall verlängert werden.
Durch die Reform wird zudem der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung gestärkt. Das bedeutet, dass der in der Ehe geschaffene Lebensstandard nicht mehr unbegrenzt garantiert wird. So soll beispielsweise die Rückkehr in den vor der Ehe erlernten und ausgeübten Beruf eher zumutbar sein, selbst wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist. Maßgeblich ist jedoch immer eine Betrachtung im Einzelfall, wobei insbesondere die Dauer der Kinderbetreuung eine Rolle spielen kann.
Darüber hinaus können Ehegatten nach neuem Recht ihren eigenen Unterhalt für die Zeit nach der Ehe in größerem Umfang als bisher zeitlich oder in der Höhe beschränken. Oftmals stehen sich jedoch die Ehegatten beim vertraglichen Unterhaltsverzicht nicht „auf Augenhöhe“ gegenüber. Zum Schutz der Beteiligten sieht das neue Recht daher für Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung die notarielle Beurkundung vor. Der Notar als neutraler Amtsträger stellt die qualifizierte rechtliche Beratung beider Ehegatten sicher. „Die Regelung ist zu begrüßen“, erläutert Dr. Rainer Regler von der Landesnotarkammer Bayern, „denn nur so kann gewährleistet werden, dass beide Parteien über die im Einzelfall weitreichenden Folgen eines Unterhaltsverzichts umfassend aufgeklärt werden.“
Quelle: INFORMATIONSDIENST NOTAR UND RECHT
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