Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.08.2014 (3 K 2493/12 E) entschieden, dass Scheidungskosten als zwangsläufig gelten und deshalb als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG von der Steuer abgesetzt werden können. Der 3. Senat stellt sich damit explizit gegen den 13. Senats des FG Düsseldorf, welcher mit Urteil vom 11.2.2014 (Az.: 13 K 3724/12 E). entschieden hatte, dass Scheidungskoten nicht von der Steuer absetzbar sind. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
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