Die Rentenversicherung ist jedenfalls nicht verpflichtet, einen geschiedenen Pensionär auf den vor dem 01.09.2009 eingetretenen Tod der rentenversicherten Ehefrau hinzuweisen, damit der Pensionär den Wegfall einer durch den Versorgungsausgleich bewirkten Pensionskürzung beantragen kann.
Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 27.11.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Hagen bestätigt. Im Rahmen eines 1989 durchgeführten Versorgungsausgleichs wurden Anwartschaften in der Beamtenversorgung des heute 72 Jahre alten Klägers aus Schwerte auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen. Deswegen erhielt der Kläger später eine um ca. 550 Euro monatlich gekürzte Pension. Nach dem Tode der Ehefrau im Juli 2007 beantragte er (erst) im
August 2010 den Wegfall der Pensionskürzung, weil er – so seine Darstellung – erst zu diesem Zeitpunkt vom Tode seiner geschiedenen Ehefrau erfahren habe. Mit der Begründung, die Rentenversicherung habe es amtspflichtwidrig
versäumt, ihm den Tod seiner ehemaligen Ehefrau mitzuteilen, hat er von dieser im Wege des Schadensersatzes den Ausgleich seiner Pensionskürzungen von Juli 2007 bis August 2010 in Höhe von insgesamt ca. 21.000
Euro beantragt.
Das Schadensersatzbegehren ist erfolglos geblieben. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat keine Amtspflichtverletzung der beklagten Rentenversicherung festgestellt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen,
den Kläger über den Tod seiner im Jahre 2007 verstorbenen, ehemaligen Ehefrau zu informieren.
Eine derartige Informationspflicht ergebe sich nicht aus einer internen Arbeitsanweisung der Beklagten, weil diese die Beklagte nur gegenüber ihren Mitgliedern verpflichte. Die in § 14 Sozialgesetzbuch I geregelte Beratungspflicht
der Rentenversicherung gelte ebenfalls nicht gegenüber Berechtigten der Beamtenversorgung.
Auf eine entsprechende Anwendung der genannten gesetzlichen Regelung könne sich der Kläger jedenfalls im vorliegenden Fall nicht berufen.
Zum Einen habe er die zur Überprüfung eines Wegfalls der Pensionskürzung erforderlichen Angaben von der Beklagten jederzeit erfragen können und hätte dann Auskunft über den Tod seiner ehemaligen Ehefrau erhalten.
Zum Anderen habe nach der im Jahre 2007 geltenden Rechtslage eine Pensionskürzung rückwirkend korrigiert werden können, so dass der Kläger nach dem seinerzeit geltenden Recht durch eine verzögerte Antragstellung keinen
Nachteil erlitten hätte. Diese Rechtslage habe sich erst zum 01.09.2009 geändert, nachdem der
Gesetzgeber die Möglichkeit abgeschafft habe, die Kürzung von Renten oder Versorgungsbezügen – bezogen auf die Antragstellung – auch rückwirkend zu beseitigen. Nach dieser Rechtsänderung habe die Beklagte den Kläger
ebenfalls nicht auf den bereits im Jahre 2007 eingetretenen Tod seiner Ehefrau hinweisen müssen. Aus Sicht der Beklagten habe es keinen Anlass zu einer – vom Kläger auch nicht nachgefragten – Beratung gegeben. Der
Vorgang sei bei ihr bereits über zwei Jahre abgeschlossen und nicht Gegenstand weiterer Prüfungen gewesen. Eine Gesetzesänderung verpflichte die Beklagte dann nicht dazu, vorsorglich von sich aus abgeschlossene Vorgänge
im Hinblick auf rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Mitglieder oder gar Dritter noch einmal zu überprüfen.
Die Rechtsfrage, ob die Beklagte zur Information eines ausgleichpflichtigen Nichtmitgliedes oder dessen Versorgungsträger verpflichtet sei, wenn sie vom Tod des ausgleichberechtigten Mitgliedes erst nach dem 01.09.2009
erfahren habe, habe der Senat nicht zu entscheiden gehabt.
Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.11.2013 (11 U 33/13)
Quelle: Pressetext OLG Hamm