Im Rahmen einer Scheidung muss mindestens eine Partei anwaltlich vertreten sein. Das schreibt das Gesetz vor. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es aber aus, wenn nur diejenige Partei anwaltlich vertreten ist, die den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht.
Der Anwalt berechnet seine Gebühren i.d.R. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine Überschreitung der gesetzlichen Gebühren ist nur im Rahmen einer schriftlich abzufassenden Honorarvereinbarung möglich.
Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG berechnen sich nach so genannten Gegenstandswerten:
- Scheidung: Die Summe beider Nettoeinkommen x 3, mindestens aber 2.000 €, höchstens 1 Mio. €
- Versorgungsausgleich: Für jedes auszugleichende Rentenrecht erhöht sich der Gegenstandswert um 10 % des 3 fachen gem. Nettoeinkommens
- Kindes- und Ehegattenunterhalt: der Jahresbetrag des geltend gemachten Betrages
- Sorge- und Umgangsrecht
a) als Folgesache einer Scheidung 900 €
b) als selbständige Sache regelmäßig 3.000 € - Zugewinn: die geltend gemachte Forderung
- Hausrat: der Wert der herausverlangten Gegenstände
- Ehewohnung: der Jahresmietwert
- Abstammungsverfahren: 2.000 €
Einvernehmliche Scheidung
Sind sich die Ehegatten über Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn und der Ehewohnung einig, so fallen für eine einvernehmliche Scheidung z.B. folgende Kosten an:
Beispiel:
Der Ehemann verdient monatlich netto 2.000,– €,
die Ehefrau verdient monatlich netto 1.000,– €.
Es gibt ein minderjähriges Kind.
2 auszugleichende Rentenanrechte.
Es wird nur 1 Anwalt beauftragt.
Der Streitwert wird wie folgt berechnet::
2.000 + 1.000 – 250 (Abzug für minderjähriges Kind) = 2.750 x 3 = 8.250
+ 1800 (2 x 10 % vom Wert ohne Kinderabzug für Versorgungsausgleich) = 10.050 €.
Gerichtsgebühren insgesamt für beide Parteien gemeinsam: | 534,00 € |
Rechtsanwaltsgebühren: | |
1,3 Verfahrensgebühr | 785,20 € |
1,2 Termingebühr | 724,80 € |
Auslagenpauschale | 20,00 € |
Zwischensumme | 1.530,00 € |
19% Mehrwertssteuer | 290,70 € |
Summe | 1.820,70 € |
Die Kosten sind von beiden Ehepartnern i.d.R. zur Hälfte zu tragen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann bei Gericht die Reduzierung des Streitwertes beantragt werden. Dies gilt unanbhängig davon ob es sich um eine sog. „Online-Scheidung“ handelt. Dieses oft als günstiger angepriesene Angebot, ist jedoch nicht günstiger! (lesen Sie hier mehr zur „Onlinescheidung“). Beim Amtsgericht München wird jedoch generell keine Reduzierung des Streitwerts gewährt.