Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem familienrechtlichen Umgangsverfahren entschieden, dass ein sogenanntes Betreuungs-Wechselmodell die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraussetzt, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Das Modell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und es keine Stabilität erfahren kann.
Leitsätze des Senats:
1. Ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Willen eines Elternteils kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.
2. Ein Betreuungs-Wechselmodell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und keine Stabilität erfahren kann.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner, die jeweils im Raum Mainz wohnhaft sind, haben zwei gemeinsame Kinder im Kindergarten- bzw. Grundschulalter. Seit Oktober 2008 leben die Eltern räumlich getrennt; ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Anlässlich des Auszugs des Antragsgegners vereinbarten die Eltern ein zweiwöchiges Wechselmodell im Verhältnis von 8:6 Tagen, wonach die Kinder in der ersten Woche von Montagmorgen bis Donnerstagnachmittag bei der Mutter und von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen bei dem Vater und in der zweiten Woche von Montagmorgen bis Mittwochmorgen bei der Mutter, von Mittwochnachmittag bis Freitagmorgen beim Vater und von Freitagnachmittag bis Montagmorgen bei der Mutter betreut wurden. Nach jeweils zwei Wochen wechselten die Aufenthaltszeiten.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die bisherige Umgangsregelung habe sich nicht bewährt. Die Kinder seien durch den permanenten Wechsel stark belastet und zeigten Verhaltensauffälligkeiten. Sie begehrt ein Umgangsmodell mit einem Aufenthaltsschwerpunkt der Kinder bei ihr.
Der Antragsgegner ist hingegen der Ansicht, das Wohl der Kinder erfordere, dass diese zu gleichen Teilen Kontakt zu beiden Elternteilen haben. Er strebt deshalb ein einfacheres Wechselmodell in der Weise an, dass sich die Kinder wöchentlich abwechselnd bei ihm beziehungsweise bei der Kindesmutter aufhalten.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Mainz hat das Umgangsrecht im Wesentlichen dahingehend geregelt, dass sich die Kinder grundsätzlich im Haushalt der Mutter aufhalten und der Vater das Recht hat, die Kinder jede 1., 2. und 4. Woche eines Monats in der Zeit von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen sowie in den Ferien in deutlich überwiegenden Zeiträumen zu sich zu nehmen.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Der zuständige 11. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz hat ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und die Beteiligten, soweit sie hiermit einverstanden waren, angehört. Durch Beschluss vom 12. Januar 2010 hat der Familiensenat die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und eine andere Umgangsregelung getroffen. Danach haben die Kinder ihren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Kindesmutter. Der Kindesvater hat das Recht, die Kinder jeweils Donnerstagnachmittags bis Freitagmorgens sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum darauf folgenden Montagmorgen zu sich zu nehmen. Ferner hat der Vater in den Ferien sowie an Weihnachten und Ostern ein mit der Kindesmutter zeitlich gleichrangiges Umgangsrecht.
Der Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Fortsetzung des Wechselmodells nicht (mehr) dem Wohl der Kinder entspreche. Den Vorteilen eines Wechselmodells stünden erhebliche Nachteile für das Kind gegenüber. Die mit dem regelmäßigen Wechsel verbundenen Belastungen erforderten ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern und der Kinder. Das Betreuungs-Wechselmodell setze deshalb die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Gegen den Widerstand eines Elternteils könne das Wechselmodell nicht funktionieren.
Diese Grundvoraussetzungen hat der sachverständig beratene Familiensenat im vorliegenden Fall nicht als erfüllt angesehen. Das Wechselmodell habe für die Kinder mit sich gebracht, dass für sie ein Lebensmittelpunkt fehle. Sie seien besonderen Belastungen ausgesetzt. Zwischen den Eltern bestehe ein hohes Konfliktpotential. Eine reibungslose Kommunikation und Verständigung über die Belange der Kinder sei zwischen ihnen nicht möglich. Die Kindesmutter wolle an dem Wechselmodell nicht mehr festhalten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies rechtsmissbräuchlich und aus eigennützigen Motiven erfolge.
Dem Wohl der Kinder entspreche hier eine Umgangsregelung, bei der die Kinder, ausgehend von einem Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin, den Antragsgegner regelmäßig und häufig sehen, aber mit einem klaren Aufenthaltsschwerpunkt bei der Antragstellerin.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Januar 2010 ist unter www.justiz.rlp.de (→ Rechtsprechung) veröffentlicht.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 12. Januar 2010
Aktenzeichen: 11 UF 251/09
Quelle: Pressetext OLG Koblenz
Sauerei. Ich möchte mal wissen, warum bei einem Wechselmodell mehr kommuniziert werden muss, als wenn die Kinder von Donnerstag nachmittag bis Freitag morgen und am verlängerten Wochende beim Vater sind? Was muss denn so viel geredet werden? Ich mache das Wechselmodell auch und weiß von was ich rede.
Wir praktizieren das Wechselmodell jetzt seit August 2007 (Einschulung des Kindes). Unter bestimmten Voraussetzungen mag dieses Modell auch durchführbar sein. Unserem Kind ist es jedoch nicht zuträglich. Zum nächsten August kommt es in die weiterführende Schule. Ich werde alles daran setzen, dass das Kind dann mehr Kontinuität erfährt. Den Mangel merkt man derzeit richtig. Und auch die Pubertät lässt grüßen. Dann ist es noch wichtiger.
Das Oberlandesgericht hat das Kindeswohl in keinster Weise berücksichtigt, sondern nur das Wohl der Kindsmutter. Denn der Vater hat im Grunde ja durchweg dafür plädiert, dass die Kinder beide Eltern gleichviel haben sollen und beweis dadurch die größere Kompetenz. Da die Mutter gegen eine ausgwogene Betreuung war, muss unterstellt werden, dass Probleme von ihr ausgegangen sind und das Modell unterlaufen wurde…..nichts einfacher als das. Es wäre interessant herauszufinden, wie sich das OLG Urteil auf den Unterhaltstitel auswirkte……zu 99% war dies die Motivation der Mutter das Modell zu unterlaufen. In der Tat hatte das Modell in diesem Fall eine chaotische Form, d.h. ein viel zu häufiger Wechsel fand statt. Die Forderung des Vaters war richtig, auf eine wochenweise Betreeung umzustellen…ich hab diese bei mir auch praktiziert und meine Söhne waren glücklich in dieser Zeit wie noch nie…hatten bei mir und bei der Mutter ihre Freunde, ihr zu Hause und waren gesund und gut in der Schule. Es gab fast Null Kommunikationsbedarf zwischen Vater und Mutter….wozu auch….alle Kleider waren auch beim Vater etc. Die Schulbelange klärten sich über die Kinder und duch enge Kontakte zu den Lehrern.
Das o.g. OLG Urteil wird als bösartiger Kindeswohl feindlich eingestelltes Urteil in die Geschichte eingehen….in 50 Jahren wird man sowas bedauern……, dass es sowas heute gab..
Väter, lässt Euch nicht entmutigen ! Ich habe jetzt nach fast 2 Jahren Gerichsstreit für meine Tochter das Wechselmodell und wir beide sind froh darüber. Kinder lieben und brauchen ihre Väter !
Die Mutter hat sich gegen den wöchentlichen Wechsel gewehrt mit Gerichtstreit und Gutachten.
Ich habe nach jeder Woche der Mutter eine Übergabe mail geschrieben, mit den wesentlichen Dingen, die die Woche waren – fast zwei Jahre lang!
Von der Mutter kam nie was ! Außer Vorwürfe, ich sei nicht kommunikationsbereit.
Vor Gericht wollte sie dann das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Das von der Mutter angeforderte psychologische Gutachten, war dann für die Mutter ein Schuss nach hinten, denn sie Gutachterin sah bei der Mutter Erziehungsdefizite.
Und falls es weiter zu Streitigkeiten kommt, wurde in dem Gutachten eine Empfehlung ausgesprochen, mir das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu geben.
Liebe Väter, lasst Euch von den Müttern Eurer Kinder nicht verarschen !
Wie sieht das bei dem Wechselmodell mit der Wohnsitzmeldung aus. Das Kind kann doch keine zwei Hauptwohnsitze haben. Bin gerade in dieser Situation. Wir haben uns auf ein Wechselmodell geeinigt. Wird das Kind z. B. bei dem Vater mit Hauptwohnsitz und bei der Mutter mit Nebenwohnsitz gemeldet. Kann einer von beiden überhaupt die Steuerklasse 2 beim Finanzamt beantragen.
Es ist doch immer wieder das Gleiche.
Der Mutter wird Boshaftigkeit unterstellt. Bitte wo ist zu lesen, sie hätte irgendwas untergraben??? Sie hat zum Wohle der Kinder entscheiden wollen, auch hat der Gutachter die Aussage getätigt, dass es für Kinder nicht zuträglich sei, wenn Kinder ständig wechseln.
Mütter kämpfen aus der Sicht zum Wohle des Kindes und die Väter mokieren hier sich, weil sie ihr Ego mal wieder nicht geschützt sehen, anstatt sich mal in die Sichtweise der Kinder zu begeben!!!
Es hat einen Grund, warum das Wechselmodell allgemein nicht anerkannt ist!!! Und das hat nichts mit der von Vätern heißgeliebten Kohle zu tun, sondern mit dem KIND!!! Kapiert das endlich!!!
Schön, dass hier nur beleidigte Väter schreiben dürfen, die nicht in der Lage sind, zu sehen, dass das OLG im Sinne des Kindes entschieden hat. Die meisten Väter haben doch nur ein Egoproblem, welches sie gestreichelt sehen wollen, weil die Mutter sie verlassen hat.
@Eddi
Hei Eddi,
wollte mal anfragen wie du es im Detail geschafft hast ein Wechseldodell zu etablieren? War dies gegen den Willen der Mutter? Welche Schritte hast du genau unternommen?
Hallo,
ich darf momentan alle 14 Tage meine kleine sehen.Dies ist mir aber entschieden zu wenig.Nun bin
ich auf dieses Wechselmodell gestoßen und möchte dies umsetzen.
Mit meinem Ego hat das eigentlich nix zu tun, sondern eher weil ich meine kleine liebe und finde
das Mutter und Vater das gleiche Recht haben sollten an der Erziehung des Kindes mit zu wirken.
Zudem liebt unsere kleine auch mich, wäre dies nicht so, würde ich abstand davon nehmen.
LG
Martin,Vater
Hallo,habe eine Frage
Mein Sohn 15j. lebt z.Zeit bei der Mutter wir beide haben das Sorgerecht mein Sohn und ich
verstehen uns super und ist sehr gerne bei mir, möchte bei mir wohnen und auch ich lieb in sehr !Werde übertragung
des Aufenthaltsbestimmungs recht anfordern . Meine Frage : Besteht ein Nachteil für mich
für o.g (ABR) weil ich noch ein Unterhaltstitel habe oder wird der Wunsch meines Sohnes
bei mir zu wohnen vorrangig berücksichtigt !
Vorab bedanke ich mich für eure Antworten
Viele Grüsse an alle
Ich bitte alle Mütter einmal darüber nachzudenken wie es ihnen gehen würde wenn grundsätzlich die kinder den vätern zugesprochen werden. wie würdet ihr euch fühelen? desweiteren wieso glauben frauen so häufig das die kinder ihnen gehören und wieso gehen so wenig frauen arbeiten obwohl die kinder schon in den kindergarten gehen oder so gehen??? wieso glauben frauen sie haben das recht ewig zu hause zu sein, der mann das geld ran bring und sein kind kaum aufwachsen sieht? schon mal daran gedacht wie schwer dies auch häufig für die väter ist? ICH BIN EINE FRAU und schäme mich für viele(nicht alle) frauen in unserer gesellschaft, denen es devinitiv NICHT um die kinder geht.