Der BGH hat in seinem Urteil vom 20.04.2016 entschieden, dass beim Wechselmodell ein isolierter Ausgleich von Kindergeld gefordert werden kann (Az.: XII ZB 45/15).
Der Sachverhalt: Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten, die ihre drei gemeinsamen minderjährigen Kinder hälftig und somit in einem Wechselmodell betreuen. Keiner der Beteiligten zahlt bislang Kindesunterhalt an den anderen. Die Antragsgegnerin bezieht das gesetzliche Kindergeld für alle drei Kinder. Der Antragsteller nimmt sie auf Auskehrung des hälftigen Kindergeldes in Anspruch.
Auch wenn die in § 1612b Abs. 1 BGB geregelte bedarfsmindernde Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt einen besonderen Ausgleich zwischen den Eltern i.d.R. entbehrlich macht, handelt es sich bei dem Anspruch auf Familienlastenausgleich um ein eigenes Recht des jeweiligen Elternteils, der den anderen Elternteil auch unmittelbar auf Auszahlung des – ggf. anteiligen – Kindergeldes in Anspruch nehmen kann.
Dieser Anspruch auf Auskehrung des Kindergeldes kann selbstständig geltend gemacht werden, wenn und solange es an einem unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern fehlt.