Der Kläger wandte sich gegen den Ausschluss der Auszubildenden von der Anspruchsberechtigung auf Alg II; er möchte Leistungen zumindest als Darlehen erhalten. Von April 2001 bis Ende März 2004 studierte er an der Universität München Ethnologie. Seit dem Wintersemester 2004/2005 ist er an der Fachhochschule München im Fachbereich Bauingenieurwesen eingeschrieben. Weil der Kläger für das Studium der Ethnologie BAföG-Leistungen erhalten hatte, lehnte das Studentenwerk im Oktober 2004 die Weitergewährung während des Studiums des Bauingenieurwesens ab. Zur Begründung führte es aus, der Fachwechsel sei erst am Ende des 7. Semesters erfolgt, sodass keine Leistungen nach dem BAföG mehr zustünden. Ein unabweisbarer Grund für den Fachwechsel sei nicht zu erkennen. Im März 2005 meldete sich der Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Dachau an und mietete ein 14 m² großes Zimmer zu einer Gesamtmiete von 270 Euro. Am 3. Januar 2005 beantragte er Alg II. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ab. Die Ausbildung sei dem Grunde nach förderungsfähig; deshalb bestehe kein Anspruch auf Alg II. In seinem Widerspruch machte der Kläger ua das Vorliegen eines besonderen Härtefalls geltend. Einen solchen verneinte die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid. Die Vorinstanzen hatten die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revision des Klägers am 6. September 2007 zurückgewiesen. Der Kläger kann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts weder als Zuschuss noch als Darlehen beanspruchen. Der Leistungsausschluss ergibt sich aus § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II: das von ihm betriebene Studium des Bauingenieurswesens an der Fachhochschule München ist dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähig. Es kommt insoweit allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung an. Der Grund für den Ausfall von Förderleistungen nach dem BAföG ist der späte Studienfachwechsel. Dieser alleine kann die Annahme eines Härtefalls und damit die Grundlage für eine darlehensweise Gewährung von Grundsicherungsleistungen nicht begründen.
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