Ber­lin, 14. Mai 2009  Der Deut­sche Bun­des­tag hat heute den von Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Zy­pries vor­ge­schla­ge­nen Än­de­run­gen des Zu­ge­winn­aus­gleichs-​ und Vor­mund­schafts­rechts in 3. Le­sung zu­ge­stimmt. Die Neu­re­ge­lun­gen im Zu­ge­winn­aus­gleichs­recht sor­gen für mehr Ge­rech­tig­keit bei der Ver­mö­gensaus­ein­an­der­set­zung bei der Schei­dung.(…) 

Seit 50 Jah­ren gibt es den Zu­ge­winn­aus­gleich, ohne dass er an Ak­tua­li­tät ver­lo­ren hätte. Heute wird jede drit­te Ehe frü­her oder spä­ter ge­schie­den. Bei einer Schei­dung wird das Ver­mö­gen der Ehe­gat­ten aus­ein­an­der­ge­setzt. Im ge­setz­li­chen Gü­ter­stand (Zu­ge­winn­ge­mein­schaft), in dem die Mehr­zahl der Ehe­paa­re leben, gibt es dafür den Zu­ge­winn­aus­gleich. Der Grund­ge­dan­ke des Zu­ge­winn­aus­gleichs liegt darin, den wäh­rend der Ehe er­ziel­ten Ver­mö­gens­zu­wachs zu glei­chen Tei­len auf beide Ehe­gat­ten zu ver­tei­len. An die­sem Grund­ge­dan­ken än­dert sich nichts. Das heute ver­ab­schie­de­te Ge­setz kor­ri­giert meh­re­re Schwach­stel­len, die von Be­trof­fe­nen und von Rechts­prak­ti­kern auf­ge­deckt wor­den sind.

"Die heute ver­ab­schie­de­ten Än­de­run­gen beim Zu­ge­winn­aus­gleich sor­gen für mehr Ge­rech­tig­keit. Künf­tig wird der wirt­schaft­li­che Er­folg aus der Ehe­zeit tat­säch­lich zur Hälf­te auf die Ehe­gat­ten ver­teilt. Na­tür­lich bleibt die Be­rech­nung stark sche­ma­ti­siert, damit das Ver­fah­ren ein­fach, klar und gut hand­hab­bar ist. In Zu­kunft wird je­doch be­rück­sich­tigt, wenn ein Ehe­part­ner mit Schul­den in die Ehe ge­gan­gen ist und diese Schul­den wäh­rend der Ehe­zeit ge­tilgt wur­den. Au­ßer­dem kön­nen un­red­li­che Ver­mö­gens­ver­schie­bun­gen zu Las­ten des aus­gleichs­be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten künf­tig bes­ser ver­hin­dert wer­den", be­ton­te Bri­git­te Zy­pries.

Zu den Re­ge­lun­gen im Ein­zel­nen:

I. Re­form des Gü­ter­rechts
1. Be­rück­sich­ti­gung von Schul­den bei der Ehe­schlie­ßung

Nach bis­he­ri­ger Rechts­la­ge blei­ben Schul­den, die bei der Ehe­schlie­ßung vor­han­den sind und zu einem "ne­ga­ti­ven An­fangs­ver­mö­gen" füh­ren, bei der Er­mitt­lung des Zu­ge­winns un­be­rück­sich­tigt. Der Ehe­gat­te, der im Laufe der Ehe mit sei­nem zu­er­wor­be­nen Ver­mö­gen nur seine an­fäng­lich vor­han­de­nen Schul­den tilgt, muss die­sen Ver­mö­gens­zu­wachs bis­her nicht aus­glei­chen. Viele Men­schen fin­den das un­ge­recht. Noch stär­ker be­trof­fen ist der Ehe­gat­te, der die Ver­bind­lich­kei­ten des an­de­ren Ehe­gat­ten tilgt und zu­sätz­lich ei­ge­nes Ver­mö­gen er­wirbt. Hier bleibt nicht nur die Schul­den­til­gung und der damit ver­bun­de­ne Ver­mö­gens­zu­wachs beim Part­ner un­be­rück­sich­tigt; der Ehe­gat­te muss auch das ei­ge­ne Ver­mö­gen bei Be­en­di­gung des Gü­ter­stan­des tei­len. Das wird durch das ver­ab­schie­de­te Ge­setz ge­än­dert. Ne­ga­ti­ves An­fangs­ver­mö­gen wird in Zu­kunft be­rück­sich­tigt und der Grund­ge­dan­ke des Zu­ge­winn­aus­gleichs kon­se­quent durch­ge­führt.

Bei­spiel: Tho­mas und Re­gi­na K. las­sen sich nach 20­jäh­ri­ger Ehe schei­den. Tho­mas K. hatte bei Ehe­schlie­ßung ge­ra­de ein Un­ter­neh­men ge­grün­det und 30.000 ¤ Schul­den. Im Ver­lauf der Ehe er­ziel­te er einen Ver­mö­gens­zu­wachs von 50.000 ¤. Das End­ver­mö­gen von Tho­mas K. be­trägt also 20.000 ¤. Seine Frau Re­gi­na K. hatte bei Ehe­schlie­ßung keine Schul­den und hat ein End­ver­mö­gen von 50.000 ¤ er­zielt. Sie war wäh­rend der Ehe­zeit be­rufs­tä­tig und küm­mer­te sich auch um die Kin­der, damit sich ihr Mann sei­nem Ge­schäft wid­men konn­te. Nur so war Tho­mas K. im­stan­de, seine Schul­den zu be­zah­len und einen Ge­winn zu er­zie­len. Bis­lang muss­te Re­gi­na K. ihrem Mann einen Aus­gleichs­an­spruch in Höhe von 15.000 ¤ zah­len, weil seine Schul­den bei Ehe­schlie­ßung un­be­rück­sich­tigt blie­ben. Nach neuer Rechts­la­ge, die eine Be­rück­sich­ti­gung des ne­ga­ti­ven An­fangs­ver­mö­gens vor­sieht, haben Re­gi­na und Tho­mas K. je­weils einen Zu­ge­winn von 50.000 ¤ er­zielt. Des­halb muss Re­gi­na K. kei­nen Zu­ge­winn­aus­gleich an ihren Mann zah­len.

2. Schutz vor Ver­mö­gens­ma­ni­pu­la­tio­nen

Für die Be­rech­nung des Zu­ge­winns kommt es auf den Zeit­punkt der Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­trags an. Die end­gül­ti­ge Höhe der Aus­gleichs­for­de­rung wird aber bis­lang durch den Wert be­grenzt, den das Ver­mö­gen zu einem re­gel­mä­ßig deut­lich spä­te­ren Zeit­punkt hat, näm­lich dem der rechts­kräf­ti­gen Schei­dung durch das Ge­richt. In der Zwi­schen­zeit be­steht die Ge­fahr, dass der aus­gleichs­pflich­ti­ge Ehe­gat­te sein Ver­mö­gen zu Las­ten des aus­gleichs­be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten bei­sei­te schafft. Diese Ge­fahr ist künf­tig ge­bannt.

Bei­spiel: Als Karl M. die Schei­dung ein­reicht, hat er einen Zu­ge­winn von 20.000 ¤ er­zielt. Fran­zis­ka M. hat kein ei­ge­nes Ver­mö­gen. Nach Ein­rei­chung der Schei­dung gibt Karl M. 8.000 ¤ für eine Ur­laubs­rei­se mit sei­ner neuen Freun­din aus und be­haup­tet zudem, die rest­li­chen 12.000 ¤ an der Börse ver­lo­ren zu haben. Bei Be­en­di­gung des Gü­ter­stan­des durch das rechts­kräf­ti­ge Schei­dungs­ur­teil ist Karl M. kein Ver­mö­gen nach­zu­wei­sen. Fran­zis­ka M. ste­hen zwar rech­ne­risch 10.000 ¤ zu. Da das Ver­mö­gen des Karl M. nach dem Schei­dungs­an­trag aber "ver­schwun­den" ist, hat sie plötz­lich kei­nen An­spruch mehr.

Vor sol­chen Ma­ni­pu­la­tio­nen ist der aus­gleichs­be­rech­tig­te Ehe­gat­te künf­tig ge­schützt. Die Gü­ter­rechts­re­form re­gelt, dass der Be­rech­nungs­zeit­punkt "Rechts­hän­gig­keit des Schei­dungs­an­tra­ges" nicht nur für die Be­rech­nung des Zu­ge­winns, son­dern auch für die Be­stim­mung der Höhe der Aus­gleichs­for­de­rung gilt. An­sprü­che wie der von Fran­zis­ka M. im Bei­spiels­fall blei­ben damit be­ste­hen.

Eine wei­te­re Neue­rung ist ein Aus­kunfts­an­spruch über das Ver­mö­gen zum Zeit­punkt der Tren­nung: Jeder Ehe­gat­te kann künf­tig Aus­kunft über das Ver­mö­gen des an­de­ren zum Tren­nungs­zeit­punkt ver­lan­gen. Diese Aus­kunft dient dem Schutz vor Ver­mö­gens­ma­ni­pu­la­tio­nen zwi­schen Tren­nung und Zu­stel­lung des Schei­dungs­an­trags. Denn mit­hil­fe des Aus­kunfts­an­spruchs kann jeder Ehe­gat­te er­ken­nen, ob das Ver­mö­gen des an­de­ren in die­sem Zeit­raum ge­schrumpft ist. Das Ge­setz geht aber noch wei­ter: Eine aus den Aus­künf­ten er­sicht­li­che Ver­mö­gens­min­de­rung ist aus­gleichs­pflich­ti­ger Zu­ge­winn, so­fern der Ehe­gat­te nicht ent­ge­gen­hal­ten kann, dass keine il­loya­le Ver­mö­gens­min­de­rung vor­liegt, son­dern ein un­ver­schul­de­ter Ver­mö­gens­ver­lust.

3. Ver­bes­se­rung des vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes

Der Schutz des aus­gleichs­be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten wird aber nicht nur durch den neuen Aus­kunfts­an­spruch ge­stärkt, son­dern auch durch eine Mo­der­ni­sie­rung des vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes. Das be­legt das fol­gen­de Bei­spiel:

Bei­spiel: Sa­bi­ne K. ist als er­folg­rei­che Un­ter­neh­me­rin unter an­de­rem Al­lein­ei­gen­tü­me­rin einer ver­mie­te­ten Ei­gen­tums­woh­nung. Diese Ei­gen­tums­woh­nung stellt als Ka­pi­tal­an­la­ge einen nicht un­er­heb­li­chen Teil ihres Ver­mö­gens dar. Sie will sich von Rolf K., einem er­folg­lo­sen Ver­tre­ter, schei­den las­sen und kün­digt ihm unter Zeu­gen an: Du be­kommst von mir nichts. Un­mit­tel­bar nach der Tren­nung in­se­riert sie die Woh­nung zum Ver­kauf, ob­wohl dies wirt­schaft­lich nicht sinn­voll ist. Rolf K. be­fürch­tet nun, dass der Ver­kauf nur dazu die­nen soll, den Erlös bei­sei­te zu schaf­fen, um ihm kei­nen Zu­ge­winn­aus­gleich zah­len zu müs­sen.

Sol­chen Fäl­len wird künf­tig ein Rie­gel vor­ge­scho­ben. Der Ehe­part­ner, dem hier der Scha­den droht, kann den Zu­ge­winn leich­ter vor­zei­tig gel­tend ma­chen. Die­ses Recht kann er in einem vor­läu­fi­gen Rechts­schutz­ver­fah­ren vor Ge­richt si­chern. Damit wird ver­hin­dert, dass der an­de­re Ehe­part­ner sein Ver­mö­gen ganz oder in Tei­len bei­sei­te schafft.

II. Ein­fa­che­re Be­sor­gung von Geld­ge­schäf­ten be­treu­ter Men­schen

Ein Vor­mund oder Be­treu­er, der für sein Mün­del oder sei­nen Be­treu­ten einen nur klei­nen Geld­be­trag vom Gi­ro­kon­to ab­he­ben oder über­wei­sen will, braucht der­zeit die Ge­neh­mi­gung des Vor­mund­schafts­ge­richts, so­bald das Gut­ha­ben auf dem Konto 3000 ¤ über­schrei­tet. Dies führt zu einem enor­men bü­ro­kra­ti­schen Auf­wand. Wegen die­ser Re­ge­lung wird Be­treu­ern sogar die Teil­nah­me am au­to­ma­ti­sier­ten Zah­lungs­ver­kehr (Geld­au­to­mat, on­line ban­king etc.) von ei­ni­gen Kre­dit­in­sti­tu­ten ver­wehrt. Die Ban­ken geben an, im au­to­ma­ti­sier­ten Kon­to­ver­kehr nicht aus­rei­chend kon­trol­lie­ren zu kön­nen, ob das Kon­to­gut­ha­ben die Gren­ze von 3.000 ¤ über­schrei­tet. Durch das ver­ab­schie­de­te Ge­setz fällt die vor­mund­schafts­recht­li­che Ge­neh­mi­gungs­pflicht bei einem Gi­ro­kon­to weg. Dies kommt auch den Be­treu­ten zu Gute.

Bei­spiel: Der 70­jäh­ri­gen, an einem Hirn­tu­mor er­krank­te Erika R. wurde ein Be­rufs­be­treu­er be­stellt. Aus ihrer Al­ters­ver­sor­gung er­hält sie mo­nat­lich 2.000 ¤. Da sie für ärzt­li­che Be­hand­lun­gen nicht sel­ten Vor­schüs­se ihrer Kran­ken­kas­se er­hält, liegt ihr Kon­to­gut­ha­ben häu­fig über 3.000 ¤.

Bei die­sem Gut­ha­ben­stand be­nö­tigt ihr Be­treu­er bis­her für jede all­täg­li­che Über­wei­sung / Aus­zah­lung von ihrem Konto eine Ge­neh­mi­gung des Vor­mund­schafts­ge­richts. Die­ser un­nö­ti­ge Ver­wal­tungs­auf­wand ent­fällt in Zu­kunft, da der Be­treu­er von Erika R. nun­mehr ohne ge­richt­li­che Ge­neh­mi­gung ver­fü­gen kann. In ers­ter Linie wer­den da­durch die Be­treu­er ent­las­tet, die nicht in einem engen fa­mi­liä­ren Ver­hält­nis zum Be­treu­ten ste­hen. El­tern, Ehe­gat­ten, Le­bens­part­ner und Ab­kömm­lin­ge sind be­reits nach be­ste­hen­der Rechts­la­ge von der Ge­neh­mi­gungs­pflicht be­freit. Vor einem Miss­brauch ist der Be­treu­te auch wei­ter­hin durch die Auf­sicht des Vor­mund­schafts­ge­richts ge­schützt. Der Be­treu­er muss über Ein­nah­men und Aus­ga­ben des Be­treu­ten genau ab­rech­nen und die Kon­to­be­le­ge ein­rei­chen. Geld, das nicht für die lau­fen­den Aus­ga­ben be­nö­tigt wird, muss der Be­treu­er für den Be­treu­ten ver­zins­lich an­le­gen.

III. Re­gis­trie­rung von Be­treu­ungs­ver­fü­gun­gen

Viele Men­schen haben be­reits die Mög­lich­keit in An­spruch ge­nom­men, beim Zen­tra­len Vor­sor­ge­re­gis­ter der Bun­des­no­tar­kam­mer Vor­sor­ge­voll­mach­ten re­gis­trie­ren zu las­sen, damit diese im Be­darfs­fall zu­ver­läs­sig auf­find­bar sind. Diese Vor­sor­ge­voll­mach­ten be­inhal­ten häu­fig auch eine Be­treu­ungs­ver­fü­gung, d.h. die Fest­le­gung, wer Be­treu­er wer­den soll, falls wegen un­vor­her­ge­se­he­ner Um­stän­de trotz der Vor­sor­ge­voll­macht ein Be­treu­er be­stellt wer­den muss. Die Vor­tei­le der Re­gis­trie­rung gel­ten mit dem Ge­setz auch für reine Be­treu­ungs­ver­fü­gun­gen, die nicht mit einer Vor­sor­ge­voll­macht ver­bun­den sind. Auch diese kön­nen in Zu­kunft gegen Ge­bühr ins Zen­tra­le Vor­sor­ge­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den.

IV. In­kraft­tre­ten

Das heute vom Bun­des­tag be­schlos­se­ne Ge­setz soll am 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft tre­ten. Es be­darf nicht der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes.

 

Be­schluss­emp­feh­lung_be­richt_­Rechts­aus­schus­ses_­Gue­ter­recht.pdf , 71 kb

Re­gE_­Gue­ter­recht.pdf , 216 kb

Quelle: BMJ Pressestelle

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